Satzung
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- Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 24. April 2012 21:35
Satzung des Fischereivereins Berching e.V.
§1 – Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Fischereiverein Berching.
Er hat seinen Sitz in 92334 Berching.
Er ist eingetragener Verein im Sinne des §21 BGB
(Eintragung Vereinsregister-Nummer 111 beim Amtsgericht Neumarkt/OPf., Stand am 01.03.1999)
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 – Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel
gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.
2. Zweck des Vereins:
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern
unter der Berücksichtigung des Artenschutzprogrammes des VDSF
b) Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung
des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des
Artenschutzes
3. Aufgaben des Vereins:
a) Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse
auf den Lebensraum „Gewässer“.
b) Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der
körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder.
Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern, Unterkunftshäusern
und sonstigen Einrichtungen.
c) Förderung der Vereinsjugend
§3 – Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus
Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Aufgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§4 – Aufnahme von Mitgliedern
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss
der monatlichen Mitgliederversammlung. Erforderlich ist die Zustimmung
von mehr als 50% der anwesenden Mitglieder. Ein zurückgewiesenes Auf-
nahmegesuch kann sofort erneuert werden.
Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und den Nach-
weis der bestandenen Fischerprüfung erbringen kann.
Mitglied in der Jugendgruppe kann werden, wer das 10. Lebensjahr voll-
endet hat. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Als fördernde Mitglieder bzw. Mitglieder im Wartestand können Personen
ab dem 16. Lebensjahr aufgenommen werden. Sie erhalten eine auf
bestimmte Gewässer beschränkte Fischereierlaubnis, wenn sie die gesetz-
lichen Bestimmungen erfüllen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mit-
gliederversammlung.
§5 – Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch Tod
2. Durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem
Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht acht Wochen vor
Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge für das
laufende Jahr voll zu entrichten.
3. Durch Ausschluss. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) gegen Regeln der Satzung; gegen anerkannte waidmännische
Regeln verstoßen hat
b) wenn er das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer
geschädigt hat
c) wenn es wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig ver-
urteilt worden ist
d) wenn es gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wieder-
holt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat
e) wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblichen
Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat
f) wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung
mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen im
Verzug ist.
Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Dem betroffenen
Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt worden sein. Gegen die
Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung
möglich. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und
Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt. Ein
Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind ohne
Ersatz zurückzugeben.
§6 – sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen
gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:
a) Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage
(z.B. Ersatzleistung)
b) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der
Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereins-
gewässern
c) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander
Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung der nächsten Mitglieder-
versammlung möglich.
§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die dem Verein gehörenden oder
von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen und alle
vereinseigenen Anlagen zu benutzen
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. Das Fischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der
gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten
2. Den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen
auszuweisen und deren Anordnung zu befolgen
3. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern
4. Die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktliche abzuführen und sonstige
beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen
5. Die Fischereiprüfung abzulegen
Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im
Voraus an den Schatzmeister zu entrichten und müssen jährlich voll des
festgesetzten Jahresbeitrages entrichtet werden.
Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls der fällige Beiträge oder sonstige
geldliche Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere
Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.
§8 – Organe des Vereines
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§9 – Der Vorstand
Die Vorstandschaft besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden, dem Schriftführer,
dem Schatzmeister, dem Gewässerwart, dem Jugendleiter und vier Beisitzern.
Die vier Beisitzer haben die Aufgabe den Vorstand zu unterstützen.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1., 2. und der 3. Vorsitzende.
Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird
jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden, die
des 3. Vorsitzenden im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. und 2.
Vorsitzenden beschränkt.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach
der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses
vorbehalten ist.
Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmit-
glieder.
Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsob-
liegenheiten mitzuwirken. Die tatsächliche Geschäftsführung und unmittelbare
Erfüllung des steuerbegünstigten Zweckes gerichtet sein.
Die Mitglieder der Vorstandschaft werden durch die Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
Die Sitzungen der Vorstandschaft werden durch den 1., in seiner Verhinderung
durch den 2. oder 3. Vorsitzenden einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mind.
vier Mitglieder der Vorstandschaft, darunter einer der drei Vorsitzenden, anwesend
ist.
§10 – Die Mitgliederversammlung
In jedem Kalenderjahr muss in den ersten drei Monaten eine Jahres-Mitglieder-
versammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung durch seinen Stellvertreter, während einer Frist von 2 Wochen.
Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten, sie erfolgt durch Veröffentlichung
im Schaukasten.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:
1. Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft sowie des Berichts
der Kassenprüfer
2. die Entlastung der Vorstandschaft
3. nach Ablauf der Wahlperiode, Wahl der Mitglieder des Vorstandes und
der Rechnungsprüfer
4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des
Jahresbeitrages
5. Satzungsänderung, hierzu ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
Mitglieder erforderlich
6. Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder, über
Berufungen gegen Entscheidungen der Vorstandschaft bei Ausschlüssen
oder Disziplinarentscheidungen
7. Verschiedenes
Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens
2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. oder 2. bzw. 3. Vorsitzenden
eingegangen sind.
Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn ein
Drittel aller ordentlicher Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von
Gründen beantragt.
Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle
Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
§11 – Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die gleiche Dauer
wie die Vorstandschaft gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen-
und Buchführung zu überzeugen; am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der
Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der
Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§12 – Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer dazu schriftlich einberufenen Mitglieder-
versammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel
der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des
Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das
nach Erfüllung der Verpflichtungen noch bleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereines
treuhänderisch übergeben mit der Auflage, es ein Jahr zu verwalten. erfolgt innerhalb
eines Jahres keine Neugründung eines Fischereivereins Berching, mit einer
anerkannten gemeinnützigen Satzung, wird das gesamte Vereinsvermögen einem
gemeinnützigen Zwecke, den Kindergärten der Großgemeinde Berching, zugeführt.
§13
Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur
Errichtung des Vereins erforderlichen formelle Änderungen und Ergänzungen der
Satzung vorzunehmen.
Berching, den 14.01.2000
gezeichnet:
1. Vorsitzender: Franz Xaver Weigl
2. Vorsitzender: Peter Neubauer
3. Vorsitzender: Rudi Zitzmann
Schriftführer: Alexander Jungbauer