Satzung

 
 

Satzung des Fischereivereins Berching e.V.

 

 

§1 – Name und Sitz des Vereins  

 

Der Verein führt den Namen Fischereiverein Berching.

 

Er hat seinen Sitz in 92334 Berching.

Er ist eingetragener Verein im Sinne des §21 BGB

(Eintragung Vereinsregister-Nummer 111 beim Amtsgericht Neumarkt/OPf., Stand am 01.03.1999)

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2 – Zweck und Aufgaben des Vereins  

 

1.         Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel

gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.

 

2.         Zweck des Vereins:

 

            a)         Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern

unter der Berücksichtigung des Artenschutzprogrammes des VDSF

 

            b)         Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung

                        des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des

                        Artenschutzes

 

3.         Aufgaben des Vereins:

 

            a)         Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse

                        auf den Lebensraum „Gewässer“.

 

            b)         Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der

                        körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder.

                        Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern, Unterkunftshäusern

                        und sonstigen Einrichtungen.

 

            c)         Förderung der Vereinsjugend

 

 

§3 – Gemeinnützigkeit  

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte

Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-

wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße

Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus

Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Aufgaben, die dem Zweck des

Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

 

 

§4 – Aufnahme von Mitgliedern  

 

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss

der monatlichen Mitgliederversammlung. Erforderlich ist die Zustimmung

von mehr als 50% der anwesenden Mitglieder. Ein zurückgewiesenes Auf-

nahmegesuch kann sofort erneuert werden.

Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und den Nach-

weis der bestandenen Fischerprüfung erbringen kann.

Mitglied in der Jugendgruppe kann werden, wer das 10. Lebensjahr voll-

endet hat. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Als fördernde Mitglieder bzw. Mitglieder im Wartestand können Personen

ab dem 16. Lebensjahr aufgenommen werden. Sie erhalten eine auf

bestimmte Gewässer beschränkte Fischereierlaubnis, wenn sie die gesetz-

lichen Bestimmungen erfüllen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mit-

gliederversammlung.

 

 

§5 – Ende der Mitgliedschaft  

 

Die Mitgliedschaft endet:         

 

1.         Durch Tod

 

2.         Durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem

            Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht acht Wochen vor

            Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge für das

            laufende Jahr voll zu entrichten.

 

3.         Durch Ausschluss. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied

           

            a)         gegen Regeln der Satzung; gegen anerkannte waidmännische

                        Regeln verstoßen hat

 

            b)         wenn er das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer

                        geschädigt hat

 

            c)         wenn es wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig ver-

                        urteilt worden ist

 

d)         wenn es gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wieder-

                        holt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat

 

            e)         wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblichen

                        Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat

 

            f)          wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung

                        mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen im

                        Verzug ist.

 

Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Dem betroffenen

Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt worden sein. Gegen die

Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung

möglich. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und

Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt. Ein

Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind ohne

Ersatz zurückzugeben.

 

 

§6 – sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder  

  

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen

gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:

 

            a)         Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage

                        (z.B. Ersatzleistung)

 

            b)         zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der

                        Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereins-

                        gewässern

 

            c)         mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander

 

Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung der nächsten Mitglieder-

versammlung möglich.

 

 

§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder  

 

1.         Die Mitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und

            Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

 

2.         Die Mitglieder sind berechtigt, die dem Verein gehörenden oder

            von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen und alle

            vereinseigenen Anlagen zu benutzen

 

Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

1.         Das Fischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der

            festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der

            gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten

 

2.         Den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen

            auszuweisen und deren Anordnung zu befolgen

 

3.         Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern

 

4.         Die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktliche abzuführen und sonstige

            beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen

 

5.         Die Fischereiprüfung abzulegen

 

Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im

Voraus an den Schatzmeister zu entrichten und müssen jährlich voll des

festgesetzten Jahresbeitrages entrichtet werden.

Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls der fällige Beiträge oder sonstige

geldliche Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere

Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.

 

 

§8 – Organe des Vereines  

 

Organe des Vereins sind:

 

1.         Der Vorstand

 

2.         Die Mitgliederversammlung

 

 

§9 – Der Vorstand  

 

Die Vorstandschaft besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden, dem Schriftführer,

dem Schatzmeister, dem Gewässerwart, dem Jugendleiter und vier Beisitzern.

Die vier Beisitzer haben die Aufgabe den Vorstand zu unterstützen.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1., 2. und der 3. Vorsitzende.

Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird

jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden, die

des 3. Vorsitzenden im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. und 2.

Vorsitzenden beschränkt.

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach

der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses

vorbehalten ist.

Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmit-

glieder.

Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsob-

liegenheiten mitzuwirken. Die tatsächliche Geschäftsführung und unmittelbare

Erfüllung des steuerbegünstigten Zweckes gerichtet sein.

Die Mitglieder der Vorstandschaft werden durch die Mitgliederversammlung auf die

Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

Die Sitzungen der Vorstandschaft werden durch den 1., in seiner Verhinderung

durch den 2. oder 3. Vorsitzenden einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mind.

vier Mitglieder der Vorstandschaft, darunter einer der drei Vorsitzenden, anwesend

ist.

 

 

§10 – Die Mitgliederversammlung  

 

In jedem Kalenderjahr muss in den ersten drei Monaten eine Jahres-Mitglieder-

versammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden, bei dessen

Verhinderung durch seinen Stellvertreter, während einer Frist von 2 Wochen.

Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten, sie erfolgt durch Veröffentlichung

im Schaukasten.

 

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:

 

1.         Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft sowie des Berichts

            der Kassenprüfer

 

2.         die Entlastung der Vorstandschaft

 

3.         nach Ablauf der Wahlperiode, Wahl der Mitglieder des Vorstandes und

            der Rechnungsprüfer

 

4.         Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des

Jahresbeitrages

 

5.         Satzungsänderung, hierzu ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden

            Mitglieder erforderlich

 

6.         Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder, über

            Berufungen gegen Entscheidungen der Vorstandschaft bei Ausschlüssen

            oder Disziplinarentscheidungen

 

7.         Verschiedenes

 

Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens

2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. oder 2. bzw. 3. Vorsitzenden

eingegangen sind.

Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn ein

Drittel aller ordentlicher Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von

Gründen beantragt.

Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle

Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom

Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

 

 

§11 – Kassenprüfer  

 

Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die gleiche Dauer

wie die Vorstandschaft gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen-

und Buchführung zu überzeugen; am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der

Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der

Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

 

§12 – Auflösung des Vereins  

 

Der Verein kann nur durch Beschluss einer dazu schriftlich einberufenen Mitglieder-

versammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel

der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des

Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das

nach Erfüllung der Verpflichtungen noch bleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereines

treuhänderisch übergeben mit der Auflage, es ein Jahr zu verwalten. erfolgt innerhalb

eines Jahres keine Neugründung eines Fischereivereins Berching, mit einer

anerkannten gemeinnützigen Satzung, wird das gesamte Vereinsvermögen einem

gemeinnützigen Zwecke, den Kindergärten der Großgemeinde Berching, zugeführt.

 

 

§13  

 

Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur

Errichtung des Vereins erforderlichen formelle Änderungen und Ergänzungen der

Satzung vorzunehmen.

   

 

Berching, den 14.01.2000

 

gezeichnet:

 

            1. Vorsitzender:           Franz Xaver Weigl

            2. Vorsitzender:           Peter Neubauer

            3. Vorsitzender:           Rudi Zitzmann

            Schriftführer:               Alexander Jungbauer